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   VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21   

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VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21 (https://dejure.org/2021,20220)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2021 - 20 E 718/21 (https://dejure.org/2021,20220)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2021 - 20 E 718/21 (https://dejure.org/2021,20220)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der Corona-Verordnung ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 S 502/21

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Die Entscheidung der Antragsgegnerin in der angefochtenen Vorschrift, den Betrieb von Fitnessstudios grundsätzlich zu untersagen, ist auch Teil einer solchen "bundesweiten Abstimmung" im Sinne von Satz 9. Die Antragsgegnerin setzt damit einen am 28. Oktober 2020 in einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten, von ihr dort mitgetragenen Beschluss um (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 27 ff.).

    Das in § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO geregelte Verbot der Öffnung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr lässt sich auf § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG stützen, der als notwendige Schutzmaßnahme die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, vorsieht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 36 f.).

    Die Antragsgegnerin hat den ihr bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Damit sind auch zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 59).

    Die vorübergehende Schließung des Fitnessstudios erscheint zur Gewährleistung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 119 m. w. N.), für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands, derzeit in einem Maße notwendig, dass es die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 74 f.).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Dabei kann offenbleiben, ob der auf vorläufige Feststellung gerichtete Antrag zulässig ist (dies bezweifelt OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.) oder im Wege der Auslegung nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so verstanden werden muss, dass die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Öffnung und den unter Einhaltung von Hygieneauflagen beabsichtigten Betrieb des von ihr unter der Adresse X-Straße in ... Hamburg betriebenen Fitnessstudios sanktionslos zu dulden (vgl. zu dieser Antragsformulierung OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2021, 5 Bs 233/20, n.v.; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 3, 8; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., juris Rn. 15).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.5.2020, a. a. O., Rn. 22).

    Denn bei Fitnessstudios einerseits und Friseursalons andererseits handelt es sich um Wirtschaftsbereiche, die sich sowohl hinsichtlich des dort bestehenden Infektionsrisikos als auch hinsichtlich ihrer Art und Bedeutung wesentlich unterscheiden dürften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 43; Beschl. v. 18.11.2020, juris Rn. 44).

    Mangels anderer Hinweise geht die Kammer wie auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bei der vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der HmbSARS-CoV EindämmungsVO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Streitwert von 10.000,- Euro aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 44).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Dabei kann offenbleiben, ob der auf vorläufige Feststellung gerichtete Antrag zulässig ist (dies bezweifelt OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.) oder im Wege der Auslegung nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so verstanden werden muss, dass die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Öffnung und den unter Einhaltung von Hygieneauflagen beabsichtigten Betrieb des von ihr unter der Adresse X-Straße in ... Hamburg betriebenen Fitnessstudios sanktionslos zu dulden (vgl. zu dieser Antragsformulierung OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2021, 5 Bs 233/20, n.v.; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 3, 8; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., juris Rn. 15).

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; ebenso VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2021, 13 B 1899/20.NE, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020, 14 E 5238/20 und Beschl. v. 23.12.2020, 15 E 5246/20, beide abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2020 (5 Bs 209/20, juris Rn. 25 ff.) wie folgt ausgeführt: "a) Unter die zu treffenden notwendigen Schutzmaßnahmen fallen nicht nur die in §§ 29 ff. IfSG ausdrücklich benannten Maßnahmen.

    Mangels anderer Hinweise geht die Kammer wie auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bei der vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der HmbSARS-CoV EindämmungsVO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Streitwert von 10.000,- Euro aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 44).

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; ebenso VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2021, 13 B 1899/20.NE, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020, 14 E 5238/20 und Beschl. v. 23.12.2020, 15 E 5246/20, beide abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Zudem besteht die nach § 28a Abs. 1 IfSG für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderliche und vom Deutschen Bundestag bereits am 25. März 2020 festgestellte epidemischen Lage von nationaler Tragweite derzeit unstreitig noch fort, wie der Bundestag zuletzt am 18. November 2020 festgestellt hat (vgl. BT-Drs. 19/24387, vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 14).

    der Intensivstationen und zu höheren Todesfallzahlen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 43 f.).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Die vorübergehende Schließung des Fitnessstudios erscheint zur Gewährleistung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 119 m. w. N.), für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands, derzeit in einem Maße notwendig, dass es die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2021, 1 S 502/21, juris Rn. 74 f.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Um die Eignung einer Maßnahme annehmen zu können, genügt es indes, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21
    Derart erhöhte Maßstäbe sind hier auch schon deshalb anzulegen, da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, wofür in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2016, 4 B 504/16, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 13 B 1899/20

    Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot gelten weiterhin

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1701/20

    Rechtmäßigkeit des Abstands- und Maskengebots in Kosmetikstudios infolge der

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 14 E 5238/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21

    Erfolgreicher Eilantrag auf sanktionsfreie Duldung des Sportbetriebs auf einem

    Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der Auffassung anzuschließen, wonach aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ein gesteigerter Prüfungsmaßstab - wonach ein Erfolg im Eilverfahren eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraussetzt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; VG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 20 E 718/21, n.v.) - zur Anwendung kommen müsse.
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